BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 49/07
Urteil vom 20.02.2008
Vorinstanzen:
AG Berlin-Hohenschönhausen, Az.: 2 C 492/05, Entscheidung vom 02.06.2006
LG Berlin, Az.: 65 S 172/06, Entscheidung vom 09.01.2007
Leitsätze:
§§ 556 ff. BGB legen den Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht auf eine Abrechnung nach dem so genannten Leistungsprinzip fest; auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist grundsätzlich zulässig.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 2007 im Umfang der Anfechtung aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hohenschönhausen vom 2. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist seit 1997 Mieterin einer in B. gelegenen Wohnung der Beklagten. Nach dem Mietvertrag hat die Klägerin die Betriebskosten, unter anderem für Wasserversorgung und Abwasser, gesondert zu tragen und hierfür monatliche Vorauszahlungen zu entrichten, über die die Beklagte einmal jährlich abzurechnen hat. Der Wasserverbrauch der Klägerin wird durch einen in der Wohnung installierten Wasserzähler ermittelt.
Die Wasserversorgung der Gebäude der Beklagten nehmen die B. vor, deren Abrechnungsturnus nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Wegen der Wasserkosten hat die Beklagte vier Gebäude zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefasst. Mit „Turnusrechnungen“ vom 31. August 2004 und 7. September 2004 rechneten die B. für die Zeit vom 23. September 2003 bis zum 27. Juli 2004 (Q. Straße ), vom 24. September 2003 bis zum 19. Juli 2004 (L. Straße ) und vom 23. September 2003 bis zum 19. Juli 2004 (Q. Straße und Sch. Straße 10) über die von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen ab. Die Beklagte beg[…]