VG Lüneburg – Az.: 1 B 19/20 – Beschluss vom 18.05.2020
GRÜNDE
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Ein bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle vom 8. Oktober 2019 durchgeführter Drogenvortest deutete auf einen Kokain-Konsum des Antragtellers hin. Hierbei erklärte der Antragsteller, dass frühere Drogendelikte schon einige Jahre her seien und er Betäubungsmittel nicht mehr konsumiere bzw. er „in den letzten Tagen kein Kokain konsumiert habe“ (Seite 46 der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners). Die daraufhin von ihm genommene Blutprobe ergab ausweislich des toxikologischen Untersuchungsbefundes des Instituts für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover vom 29. Oktober 2019 einen Benzoylecgonin-Wert von „s.n. < 10 ng/ml“ (s.n. = sicher nachgewiesen, Messwert unterhalb des Kalibrationsbereiches) im Blutserum.
Nach vorheriger Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 26. Februar 2020, zugestellt am 28. Februar 2020, die Fahrerlaubnis aller erteilten Klassen, forderte ihn zur Abgabe des Führerscheines innerhalb von drei Tagen auf und ordnete für die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Abgabe des Führerscheines die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund des Nachweises von Benzoylecgonin ein Kokainkonsum nachweislich stattgefunden habe. Bei Konsum von harten Betäubungsmitteln (Kokain) sei er, der Antragsteller, gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung grundsätzlich - auch ohne einen Bezug zum Straßenverkehr - ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weshalb ihm die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen sei.
Der Antragsteller hat am 30. März 2020, einem Montag, dagegen Klage (1 A 89/20) erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nachgesucht.
Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil dieser sich hinsichtlich eines Kokainkonsums nur auf Vermutungen stütze. Er habe kein Kokain konsumiert. Bei der Untersuchung der Blutprobe sei der Test auf Kokain negativ ausgefallen. Das in nicht näher bestimmbarer Menge festgestellte Benzoylecgonin beruhe nicht auf einem Kokainkonsum. Er könne sich nicht erklären, wie das Abbauprodukt von Kokain in seinen Körper habe gelangen können. Der Nachweis eines Abbauproduktes allein genüge nicht, um den Konsum von Betäubungsmitteln zu beweisen. Denn es gebe andere Begründungen, die angesichts des geringen[...]