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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nichtanerkennung einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

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VG Ansbach – Az.: AN 10 K 11.02171 – Urteil vom 23.05.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Dem am … geborenen Kläger wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Mai 1996 die Fahrerlaubnis der Klassen 2 und 3 entzogen, nachdem er einer Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen Verdachts der Einnahme von Betäubungsmitteln nicht nachgekommen ist.

In den Jahren 1998 bis 2000 wurde der Kläger mehrfach wegen Verstößen nach dem Betäubungsmittelgesetz bzw. Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt.

Im März 2003 hat der Kläger die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B beantragt. Im Zuge dieses Neuerteilungsverfahrens hat die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger erneut zur Bebringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung aufgefordert, welches dieser nicht beigebracht hat. Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgte daher nicht.

Am 21. Dezember 2006 wurde der Fahrerlaubnisbehörde durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion … bekannt, dass der Kläger am 23. Juni 2006 eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B erhalten hat. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass als Wohnort in der Fahrerlaubnis …/Deutschland eingetragen sei. Diesem Schreiben beigefügt war ein Erlass des Innenministeriums von … vom …, wonach ein Anhaltspunkt für eine offensichtlich missbräuchliche Berufung auf EU-Freiheiten u.a. dann vorläge, wenn ein deutscher Wohnsitz in den Führerschein des anderen EU-Mitgliedstaats eingetragen sei.

Auf Anfrage der Fahrerlaubnisbehörde teilte die Polizeidirektion … mit Schreiben vom 2. Februar 2007 mit, dass der Kläger laut polizeilichem Informationssystem seit dem Erlangensdatum seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht mehr auffällig geworden sei. Daraufhin stellte die Fahrerlaubnisbehörde diesen Vorgang bis auf weiteres ohne Einleitung von Maßnahmen ein.

Mit Schreiben vom 20. August 2008 teilte die Polizeidirektion … der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass der Kläger am 26. Juni 2008 als Führer eines Kraftfahrzeuges einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden sei. Dabei habe der Kläger eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt am 23. Juni 2006, vorgezeigt. Aus der diesem Schreiben beigefügten Ablichtung des tschechischen Führerscheins geht hervor, dass auf der Vorderseite dieses Dokuments im Feld 8 (Wohnort oder Wohnsitz des Inhabers) eingetragen wurde: „…, …“.

Das anschließende Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne[…]


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