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VG Bremen – Az.: 5 K 735/10 – Urteil vom 03.04.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 2, 3, 4 und 5. Am Morgen des 19. Februar 2008 wurde der Kläger durch Beamte des Polizeikommissariats Weyhe als Führer eines Kraftfahrzeugs kontrolliert. Laut Polizeibericht machte der Kläger einen insgesamt leicht abwesenden Eindruck, zudem waren seine Augen stark gerötet. Aufgrund des Verdachts eines Konsums von Betäubungsmitteln ordneten die Beamten nach positivem Urin-Kombitest die Blutentnahme an. Laut Befundbericht der L.  vom 22. Februar 2008 wurde im Blut des Klägers ein THC-Wert von 3,18 ng/ml sowie ein Wert von 6,25 ng/ml THC-COOH festgestellt. Gegenüber der Polizei stritt der Kläger den Konsum von Betäubungsmitteln ab, verwies aber auf einen möglichen Passivkonsum am Vorabend, da in seinem Bekanntenkreis viele „Kiffer“ seien.

Am frühen Nachmittag des 08. Mai 2008 wurde der Kläger durch Beamte der Autobahnpolizei Ahlhorn erneut als Führer eines Kraftfahrzeuges kontrolliert. Hierbei gab der Kläger laut polizeilicher Mitteilung vom 16. Mai 2008 an, gelegentlich Cannabis zu konsumieren. Eine Untersuchung der dem Kläger abgenommenen Blutprobe ergab laut Befundbericht der L.  vom 14. Mai 2008 einen THC-COOH-Wert von 3,4 ng/ml. THC war in der Blutprobe des Klägers laut Befundbericht hingegen nicht nachweisbar.

Mit Bescheid vom 29. Mai 2008 entzog das Stadtamt der Freien Hansestadt Bremen – – dem Kläger die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, gab dem Kläger auf, den Führerschein binnen eines Tages nach der Zustellung der Verfügung abzugeben, drohte ein Zwangsgeld in Höhe von € 250 für den Fall der Nichtbefolgung an und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte die aus, der Kläger sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV sei eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen dann gegeben, wenn gelegentlich Cannabis konsumiert werde und der Fahrer zwischen dem Konsum und dem Führen des Fahrzeugs nicht trennen könne.[…]


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