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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verhängung eines Regelfahrverbots

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 71/12 – 162 Ss 310/11 – Beschluss vom 12.03.2012

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgericht Tiergarten vom 2. August 2011 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Frage der Verletzung der tatrichterlichen Aufklärungspflicht merkt der Senat das Folgende an:

da der Bußgeldkatalog bei Vorliegen bestimmter, schuldhaft begangener Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr die Anordnung eines Fahrverbotes als Regelfolge vorsieht und insoweit eine – verfassungsrechtlich unbedenkliche – Vorbewertung enthält, ist es in aller Regel ausreichend, wenn sich dem Urteil entnehmen lässt, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst war, in Ausnahmefällen von dieser Regel abweichen zu können. Hat er konkrete Anhaltspunkte, die ein Absehen von dem Regelfahrverbot rechtfertigen könnten, muss er ihnen nachgehen. Er ist jedoch nicht von sich aus gehalten, die privaten bzw. beruflichen Auswirkungen dieser Maßregel aufzuklären, wenn ihr lediglich mit pauschalen Einwänden entgegen getreten wird. Darüber hinaus kann er davon ausgehen, dass ein Betroffener, der auf seinen Antrag von seiner Präsenzpflicht entbunden worden ist, zu einer weiteren Mitwirkung an der Aufklärung nicht bereit ist. Bleiben dem Tatrichter infolge der Abwesenheit des Betroffenen Umstände verborgen, die eine Ausnahme vom Regelfahrverbot rechtfertigen könnten, und ist auch sein in der Hauptverhandlung anwesender Verteidiger außer Stande, diese in dem erforderlichen Umfange darzulegen, kann die Anordnung eines Fahrverbotes nicht ohne weiteres mit der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht beanstandet werden. Die bloße, nicht näher belegte Behauptung, im Falle eines Fahrverbotes drohe der Verlust des Arbeitsplatzes, muss den Tatrichter nicht zu weiterer Aufklärung drängen. Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – Fragen nach dem Arbeitgeber, der Lage des Geschäftssitzes unbeantwortet bleiben und in der Hauptverhandlung noch nicht einmal eine Ablichtung des Arbeitsvertrages vorgelegt werden kann.

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