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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsleiter – Verantwortlicher nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG

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KG – Az.: 3 Ws (B) 25/20 – Beschluss vom 19.02.2020

In der Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen sonstiges Wirtschaftsrecht hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 19. Februar 2020 beschlossen:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Oktober 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.

Das Bezirksamt T. – K. von B. hat mit Bußgeldbescheid vom 6. März 2019 gegen den Betroffenen als Geschäftsführer und Betriebsleiter der E. GmbH wegen des am 15. Januar 2019 nicht ordnungsgemäßen Betreibens einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Lagerung) gemäß §§ 17 Abs. 1 Nr. 3, 65 Nr. 14 AwSV i.V.m. § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a WHG eine Geldbuße von 1600 Euro verhängt. Auf den rechtzeitig eingelegten Einspruch hat ihn das Amtsgericht am 25. Oktober 2019 als Betriebsleiter der zuvor erwähnten GmbH wegen desselben Vorwurfes zu einer Geldbuße von 1000 Euro verurteilt.

Der Betroffene hat diese Entscheidung mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde angefochten.

II.

Das Rechtmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.

Das Urteil enthält folgende Feststellungen:

„Der Betroffenen ist Maschinen- und Anlagenmonteur von Beruf und war ab 1.6.2018 Betriebsleiter einer in … gelegenen Niederlassung der E. GmbH…. Bereits bevor der Betroffene Betriebsleiter wurde, mussten die zuständigen Mitarbeiter vom Umweltamt des Bezirksamtes T. – K. bei Kontrollen erhebliche Mängel feststellen. Der Betroffene sorgte zunächst für die Abstellung der (vom Gericht im einzelnen ausgeführten – Anmerkung von Senat) Mängel, insbesondere sorgte er dafür, dass die erforderliche Anzahl von Auffangwannen angeschafft und die Lagerung und das Abfüllen der wassergefährdenden Stoffe auf bzw. über diesen Wannen erfolgte, weshalb die – zuvor angekündigte – Kontrolle durch die Mitarbeiter des Umweltamtes am 3.8.2018 beanstandungsfrei verlief.

In der Folgezeit wurden die vertriebenen wassergefährdenden Öle und Reiniger teilweise direkt auf dem undichten Fußboden, ohne Auffangwannen gelagert und umgefüllt. Dies erfolgte in Kenntnis des Angeklagten (Betroffenen – Korrektur durch den Senat) und mit seiner Billigung“ (UA S. 2/3).

Im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 3) führt […]


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