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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung zur Fahrgastbeförderung

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VG Hamburg – Az.: 15 E 518/12 – Beschluss vom 12.03.2012

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben – in Bezug auf die Fahrerlaubnis der Klasse D -, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag vom 21. Februar 2012 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom gleichen Tage abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller bei einem Streitwert von 8.750,- €.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnisse zur Beförderung von Fahrgästen mit Bus oder Taxi.

Symbolfoto:Von lunopark /Shutterstock.com

Der 1975 in Hamburg geborene Antragsteller, der zuletzt bei der Firma J. GmbH als Busfahrer arbeitete, erwarb im Mai 1995 die Fahrerlaubnis der Klasse 3. Diese wurde später auf die Klassen C1E umgestellt und im April 2003 um die Klasse D erweitert. Am 8. November 2006 wurde die Fahrerlaubnis der Klasse D bis zum 20. Dezember 2012 verlängert.

Im November 2001 wurde dem Antragsteller außerdem für 5 Jahre eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxis („Taxenschein“) erteilt. Am 26. März 2009 wurde diese Erlaubnis, befristet bis zum 5. November 2013, erneut erteilt.

Der Antragsteller ist verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten:

– Am 25. Oktober 1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 15 Tagessätzen Geldstrafe.

– Am 17. Januar 2001 wurde der Antragsteller vom Amtsgericht Bad Segeberg wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Er hatte Möbel bestellt, ohne diese bezahlen zu wollen oder zu können.

– Am 1. Oktober 2001 verurteilte das Amtsgericht Hamburg den Antragsteller wegen Betruges zu 60 Tagessätzen. Zugrunde lag, dass der Antragsteller zur Begründung einer Zahlungsklage wissentlich falsche Tatsachen vorgetragen hatte.

– Am 3. Juli 2002 bildete das Amtsgericht Hamburg im Wege eines nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses aus den Entscheidungen vom 17. Januar 2001 sowie vom 1. Oktober 2001 eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen.

– Am 8. Mai 2003 verurteil[…]


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