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Kraftfahrzeugrennen – Entziehung der Fahrerlaubnis

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OLG Köln – Az.: 1 RVs 42/200 – Beschluss vom 05.05.2020

In der Strafsache wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. September 2019 in der Sitzung am 5. Mai 2020, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
A.

Das Amtsgericht Aachen hat den Angeklagten am 26. März 2019 wegen verbotenen Kraftfahrzeugerennens zu der Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,– € verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Es hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von noch neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen und schließlich den Pkw Audi S3 mit dem amtlichen Kennzeichen AC-N 17 und näher bezeichneter Fahrzeugidentifikationsnummer eingezogen.

Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft Berufung und der Angeklagte ein unbenanntes Rechtsmittel eingelegt. Das Landgericht Aachen hat – unter Verwerfung der jeweiligen weitergehenden Rechtsmittel – auf die Geldstrafe von 100 Tagessätzen erkannt, ein sechsmonatiges Fahrverbot ausgesprochen und die Einziehung des benannten Pkw vorbehalten.

Das Landgericht hat – auf der Grundlage der Angaben der verfolgenden Polizeibeamten – zum Tatgeschehen die nachfolgenden Feststellungen getroffen:

Symbolfoto: Von zhangyang13576997233/Shutterstock.com

„In der Nacht des 30.06.2018 befuhr der Angeklagte gegen 01:15 Uhr in seinem Pkw Audi S3 Sportback mit dem amtlichen Kennzeichen AC.. und der FIN… in Aachen die Heinrichsallee, um an der Lichtzeichenanlage auf der rechten Linksabbiegerspur auf den Adalbertsteinweg stadtauswärts zu fahren. Neben dem Pkw des Angeklagten befand sich auf der linken Linksabbiegerspur ein silberner Pkw ähnlicher Größe wie der Pkw des Angeklagten.

Nach dem Abbiegev[…]


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