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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nichtverwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessergebnissen des Radargeräts ESO ES 3.0

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AG Kaiserslautern – Az.: 6270 Js 9747/11 – 1 OWi – Urteil vom 14.03.2012

1. Der Betroffene wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.

Der Betroffene ist am … geboren. Er ist bisher wie folgt verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten: …

II.

Nach dem Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Westpfalz vom 26.04.2011 wird dem Betroffenen folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Dem Betroffenen wird vorgeworfen am 18.02.2011 um 20.03 Uhr in Kaiserslautern, BAB 6, Höhe Km 618,5 vor der Lautertalbrücke, Richtung Saarbrücken als Fahrer des PKW, amtliches Kennzeichen … fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 71 km/h überschritten zu haben.

III.

Der Betroffene war aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freizusprechen. Der Einwand der Verteidigung, die die Ordnungsgemäßheit der Messung bestritten und ausgeführt hat, dass aufgrund der Tatsache, dass der Hersteller des eingesetzten Gerätes ESO 3.0 die genauen Angaben darüber, wie die Messung erfolgt, nicht herausgibt, so dass eine Überprüfung der Messung nicht möglich sei, konnte nicht widerlegt werden.

Zu dieser Frage befragt, führte der Sachverständige F. in der Hauptverhandlung aus, dass im Rahmen des Gutachtens lediglich überprüft werden konnte, ob die Messkriterien befolgt wurden sowie die Frage, ob die Bedienungsanleitung eingehalten wurde. Wie die Messung zustande käme, sei auch dem Sachverständigen nicht bekannt. Der Sachverständige führte aus, dass ihm bekannt sei, dass bei dem Gerät Helligkeitsprofile abgetastet würden. Diese würden übereinander gelegt, phasenverschoben aufgezeichnet und daraus anhand eines Histogramms die Geschwindigkeit ermittelt. Wie abgetastet werde, wisse man jedoch nicht. Der Gutachter führte aus, dass seinerseits lediglich eine reine Plausibilitätskontrolle möglich sei. Eine genaue Überprüfung der Messung, wie dies bei anderen Messgeräten, bei denen die Funktionsweise bekannt ist, der Fall ist, sei nicht möglich. Auch sei nicht bekannt, wie anhand des Histogramms die Geschwindigkeit ermittelt werde.

Diese Ausführungen führen nach Auffassung des Gerichts aus zwei Gründen zu einem Freispruch.

Nach einheitlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung zählt das Messverfahren mittels des Geräts ESO 3.0 zu sogenannten standardisierten Verfahren. Die Überprüfung eines solchen standardisierten Verfahrens ist geboten und möglich, wenn die Verteidigung bzw. der/di[…]


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