LG Saarbrücken – Az.: 2 Qs 8/12 – Beschluss vom 14.03.2012
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 30.01.2012 – 22 OWi 66 Js 2046/11 (1148/11) – wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Gründe
I.
Die Zentrale Bußgeldbehörde beim Landesverwaltungsamt des Saarlandes legte dem Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 8.7.2011 zur Last, außerhalb geschlossener Ortschaften mit einem PKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten zu haben. Die Ordnungswidrigkeit wurde mit dem Regelsatz nach Ziffer 11.3.5 (80,– €) der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) geahndet.
Gegen den Bußgeldbescheid legte der Beschwerdeführer – erstmals im Verfahren anwaltlich vertreten – am 26.07.2011 Einspruch ein (Bl. III d.A.). Mit Schriftsatz vom 17.08.2011 wird der Rechtsbehelf damit begründet, der Betroffene sei nicht der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen und ein Alibibeweis könne geführt werden (Bl. 30 d.A.).
Am 28.11.2011 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Saarbrücken statt. Der Beschwerdeführer stellte einen präsenten Zeugen, nach dessen Vernehmung das Gericht das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einstellte und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auferlegte. Die Verhandlung dauerte von 13.04 Uhr bis 13.17 Uhr.
Mit Schriftsatz vom 05.12.2011, eingegangen bei Gericht am 07.12.2011, hat der Verteidiger die Festsetzung der (Mittel-)Gebühren wie folgt beantragt:
Gebührennummer nach RVG-VV Bezeichnung Gebühr
5100 Grundgebühr 85,–€
5103 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,–€ bis 5.000,–€ 135,–€
5109 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,–€ bis 5.000,–€ 135,–€
5110 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag 215,–€
7002 Pauschale 20,–€
Zwischensumme 590,–€
7008 19% Umsatzsteuer 112,10 €
Auslagen Aktenversendung 12,–€
Summe 714,10,–€
Nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Saarbrücken hat das Amtsgericht Saarbrücken mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.01.2012 die zu erstattenden Kosten auf insgesamt 511,80 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.12.2011 festgesetzt.
In seiner Begründung führt das Amtsgericht[…]