VG Oldenburg – Az.: 7 B 2863/12 – Beschluss vom 13.03.2012
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beurteilende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 28. Februar 2012 erhobenen Klage des Antragstellers (Az.: 7 A 2861/12), über den nach Übertragungsbeschluss der Kammer vom 12. März 2012 der Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg: Die Klage, die sich gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Januar 2012, zugestellt am 28. Januar 2012, richtet, mit dem er dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A und C1E entzogen hat, ist voraussichtlich unbegründet, weil sich dieser Bescheid voraussichtlich als rechtmäßig erweist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in einer – wie hier auf Seite drei (unten) des angegriffenen Bescheides – den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Art und Weise die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat.
Für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist entscheidend, ob das private Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist.
Voraussichtlich wird der angegriffene Bescheid des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren Bestand haben, weil er dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen hat.
Diese Verfügung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken, zumal der Antragsgegner den Antragsteller zuvor hinreichend angehört im Sinne von § 28 VwVfG und insoweit noch Fristverlängerung gewährt hat (Schreiben v[…]