VG Oldenburg – Az.: 7 B 1465/20 – Beschluss vom 18.06.2020
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Gründe
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den nach Übertragungsbeschluss der Kammer vom 18. Juni 2020 der Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.
Die in der Hauptsache am 8. Juni 2020 erhobene Klage des Antragstellers gegen den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2020 (Anlage zur Antrags- und Klageschrift) wird ohne Erfolg bleiben müssen, insbesondere soweit es die Entziehung der Fahrerlaubnis (nebst Ablieferungspflicht) anbelangt. Da diese Klage nach § 113 Abs. 1 VwGO voraussichtlich ohne Erfolg bleibt, sieht sich das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO aus Gründen der materiell-rechtlichen Akzessorietät gehindert, dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachzukommen.
Dies gilt daneben (selbständig tragend) ebenso auf der Grundlage einer Folgenabschätzung bzw. Güterabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers daran, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen, gegenüber dem dieses Privatinteresse überwiegenden öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor ggf. von ihm ausgehenden Gefahren.
Zunächst hält das Gericht fest, dass der mit Klage und Eilantrag angegriffene Bescheid der Beklagten/Antragsgegnerin vom 20. Mai 2020 aller Voraussicht nach (insgesamt) rechtmäßig sein dürfte. Mit diesem Bescheid entzieht sie dem Kläger/Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Hartdrogen (Kokain). Insoweit bezieht sich der beschließende Einzelrichter dazu zunächst auf die materiellen Gründe des angegriffenen Bescheides, weil weitaus Überwiegendes für die Richtigkeit des dort Niedergelegten spricht und weil der Kläger/Antragsteller diese Gründe kennt, § 117 Abs. 5 VwGO (entsprechend). Dasselbe gilt für die Ablieferungspflicht. Nur ergänzend noch hält das Gericht Folgendes fest: