Unzählige Menschen in Deutschland individualisieren ihr Fahrzeug, um sich auf diese Weise von der breiten Masse abheben zu können. Hierbei sind die unterschiedlichsten Bereiche des Fahrzeugs betroffen und selbstverständlich wird auch vor dem Nummernschild nicht halt gemacht. Gerade bei dem Kennzeichen jedoch sollte Vorsicht die Mutter der Porzellankiste sein, da das Nummernschild nun einmal ein behördliches Kennzeichen darstellt und dementsprechend auch stets gut sichtbar sein muss. Anhand des Nummernschildes wird der Halter des Fahrzeugs ermittelt, was gerade bei Ordnungswidrigkeiten oder Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung von größter Wichtigkeit ist. Wer sein Autokennzeichen bewusst unkenntlich macht, der muss dementsprechend auch mit Strafen rechnen.
Eine Frage, die im Zusammenhang mit der Unkenntlichmachung von dem Autokennzeichen im Raum steht, geht in die Richtung, ob das Autokennzeichen überhaupt den Charakter einer offiziellen Urkunde hat. Dies ist für den Tatbestand der Urkundenfälschung immens wichtig. Rein rechtlich betrachtet handelt es sich bei dem Autokennzeichen zwar nicht um eine rechtlich vollwertig anerkannte Urkunde, allerdings hat sie zum Teil einen Urkundencharakter. Dies begründet sich daher, dass das Autokennzeichen behördlich dem Fahrzeug und damit auch dem Besitzer des Fahrzeugs zugeordnet ist. Rechtlich betrachtet wird hier von der sogenannten zusammengesetzten Urkunde gesprochen, da das Autokennzeichen in seinen Merkmalen den Merkmalen einer Urkunde entspricht. Somit fällt das Autokennzeichen im Zusammenhang mit Veränderungen auch unter den § 267 Strafgesetzbuch (StGB), welcher die Veränderung von Urkunden als Urkundenfälschung unter Strafe stellt.