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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung unbewußter Konsum von Amphetamin/Methamphetamin

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VG Ansbach – Az.: AN 10 S 12.00157 – Beschluss vom 07.03.2012

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Dem am … geborenen Antragsteller wurde in den Jahren 2006 bzw. 2007 die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1E und CE erteilt.

Am 27. November 2011 wurde der Antragsteller laut eines Polizeiberichts der Polizeiinspektion … vom 22. Dezember 2011 im Rahmen der Schleierfahndung in … an der dortigen Autobahnraststätte als Führer eines Kraftfahrzeugs einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Ein auf freiwilliger Basis durchgeführter Drogenvortest verlief positiv auf Amphetamin/Methamphetamin. Die Auswertung der daraufhin entnommenen Blutprobe ergab gemäß dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität … vom 13. Dezember 2011 einen Wert von 12,0 ng/ml Amphetamin und 130 ng/ml Methamphetamin.

Nach Einräumung einer Äußerungsfrist bis 13. Januar 2012 mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 19. Januar 2012 die Fahrerlaubnis der Klassen A, C1E und CE (samt Einschlussklassen) unter Anordnung des Sofortvollzugs. Der Bescheid wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass sich der Antragsteller durch die nachgewiesene Einnahme von Amphetamin bzw. Methamphetamin gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV als fahrungeeignet erwiesen habe und ihm deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 31. Januar 2012 Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, der Antragsteller sei Berufskraftfahrer. Im Hinblick auf die Anordnung des Sofortvollzugs werde der Antragsteller nicht mehr in der Lage sein, seinen Beruf auszuüben mit der Folge, dass eine Existenzgefährdung drohe. Der Antragsteller erkläre und versichere, zu keiner Zeit wissentlich oder willentlich Betäubungsmittel zu sich genommen bzw. konsumiert zu haben. Er habe sich am 27. November 2011 mit einem langjährigen Bekannten mit dessen PKW für einen Tag in … aufgehalten, um dort gemeinsam einzukaufen und Spielcasinos zu besuchen. Während des Aufenthalts sei der Antragsteller zu keiner Zeit von seinem Bekannten getrennt gewesen. Dies ergebe sich aus einer Bestätigung des Bekannten des Antragstellers. Nach dessen Bekunden könne es ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller während des Aufenthalts in … Drogen besch[…]


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