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Fahrerlaubnisentziehung – Einmaliger Konsum von Amphetamin

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VG Augsburg – Az.: Au 7 K 12.470 – Urteil vom 25.05.2012

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am … 1983 geborenen Klägerin wurde am 16. November 2001 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S erteilt.

Laut Mitteilung der Polizeiinspektion … vom 3. Juni 2011 wurde dem Beklagten bekannt, dass die Klägerin am 28. April 2011 gegen 21.25 Uhr einen Pkw unter Drogeneinfluss führte. Bei dem Ehemann, der als Beifahrer im Pkw war, wurden 0,1 g Amphetamin aufgefunden. Bei der anschließend durchgeführten Durchsuchung der Wohnung wurden weitere 0,4 g Amphetamin sowie zahlreiche Betäubungsmittel-Konsumutensilien mit Antragungen von weißem Pulver aufgefunden.

Symbolfoto: Von Cineberg/Shutterstock.com

Die toxikologische Untersuchung der am 29. April 2011 um 0.48 Uhr bei der Klägerin entnommenen Blutprobe ergab gemäß dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität … vom 15. Mai 2011 einen Wert von 31, 6 ng/ml Amphetamin. Es wurde dargelegt, dass von einer Amphetamin-Aufnahme bei der Klägerin auszugehen sei.

Mit Schreiben des Beklagten vom 11. Oktober 2011 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört.

Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 ausführen, dass nicht von einer gewohnheitsmäßigen Aufnahme der in Frage stehenden Drogen auszugehen sei. Zum Nachweis sollte ein Laborbefund vom 24. September 2011 übermittelt werden, der jedoch dem Schreiben nicht beigefügt war.

Mit Bescheid vom 3. November 2011 entzog der Beklagte der Klägerin die Fahrerlaubnis der Klassen B, L M und S (Ziffer 1. des Bescheidstenors), ordnete an, dass die Klägerin den Führerschein spätestens bis zum 14. November 2011 bei der Führerscheinstelle des Beklagten abzuliefern habe (Ziffer 2. des Bescheidstenors) und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 200,– EUR an ([…]


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