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LG Bonn
Az.: 8 S 191/08
Beschluss vom 26.02.2009
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (15 C 242/08) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf € 946,85 festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 28.01.2009 Bezug genommen, an [...] Weiterlesen
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