LG Bonn
Az: 8 S 236/10
Urteil vom 09.08.2011
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 09.07.2010 – 109 C 379/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.572,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 240,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
I.
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache zum weit überwiegenden Teil Erfolg.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des merkantilen Minderwerts ihres Fahrzeugs zu, der auf einen Betrag in Höhe von 700 € zu beziffern ist.
a)
Bei dem merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts einer Sache, die trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen zu ersetzenden unmittelbaren Vermögensschaden dar (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03, juris Rn. 16; Gehrlein, in: Budewig/Gehrlein/Leipold, Der Unfall im Straßenverkehr, 20[…]