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Fußgänger – Haftung bei Fahrbahnüberquerung

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KG Berlin
Az.: 12 U 143/08
Beschluss vom 26.02.2009

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Berufungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
I.
Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Klägerin selbst den Unfall grob fahrlässig verursacht hat.
a) Grundsätzlich müssen Fußgänger die Gehwege benutzen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVO). Fußgänger, die eine Fahrbahn überqueren wollen, zumal wie hier außerhalb von Fußgängerüberwegen oder den Markierungen von Lichtzeichenanlagen, haben sich sorgfältig davon zu überzeugen, dass die Fahrbahn frei ist (§ 25 Abs. 3 StVO). Kommt es zu einem Zusammenstoß des querenden Fußgängers mit einem Kraftfahrzeug, indiziert dies ein Verschulden des Fußgängers, insbesondere die unzureichende Beobachtung der Verkehrslage.
b) Vorliegend hat die Klägerin unstreitig die Fahrbahn schnellen Schrittes überquert, obwohl nach ihrem eigenen Vortrag reger Berufs- und Geschäftsverkehr herrschte und obwohl sich aus Sicht der Klägerin von links mehrere Fahrzeuge näherten. Zumindest das Fahrzeug der Zeugen B. und E. T. hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag bereits vor dem Betreten der Fahrbahn bemerkt. Sie musste damit rechnen, dass sich auf der äußersten linken Fahrspur weitere, durch das Fahrzeug der Zeugin T. verdeckte Fahrzeuge[…]


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