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Reifenhändler haftet auch für den Verkauf von Gebrauchtreifen

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Oberlandesgericht Köln
Az.: 3 U 100/98
Verkündet am 07.11.2000
Vorinstanz: LG Aachen – Az.: 1 O 496/96

In dem Rechtsstreit pp. hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2000 für Recht erkannt : Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.04.1998 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 496/96 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen aus dem Unfallereignis vom 10.09.1995 keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 3 PflVersG gegen die Beklagten zu. Schadensersatzansprüche nach dem StVG aus reiner Gefährdungshaftung kommen nach § 8 a StVG nicht in Betracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der Beklagte zu 1) den Unfall schuldhaft verursacht hätte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann dem Beklagten zu 1) nicht vorgeworfen werden, dass er die bei einem Autoverwerter gekauften gebrauchten Reifen nicht in einem Fachbetrieb auf ihre Gebrauchstauglichkeit hin hat überprüfen lassen. Das Landgericht stellt insofern zu hohe Sorgfaltsanforderungen an den Beklagten zu 1) als Normalkraftfahrer. Der Beklagte zu 1) konnte selbst die Mangelhaftigkeit des Reifens nicht feststellen. Das Reifenprofil war unstreitig gut erhalten. Von einem durchschnittlichen Fahrzeughalter kann auch nicht erwartet werden, dass er aus der auf der Seitenwand eines Reifens eingetragenen Zahlenfolge (sog. DOT-Nummer) zutreffende Schlüsse auf das Herstellungsdatum eines Reifens zu ziehen vermag (vgl. OLG Köln, r+s 91, 370; OLG Stuttgart, NZV 91, 68). Allein der Umstand, dass er die Reifen auf einem Schrottplatz erworben hatte, brauchte den Beklagten zu 1) nicht zu deren Überprüfung in einer Fachwerkstatt veranlassen. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, dass der ih[…]


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