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Gabelstaplerunfall: Haftung des Fahrers

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Oberlandesgericht Köln
Az: 27 U 128/92
Urteil vom 27.01.1993
Vorinstanz: Landgericht Köln – Az.: 20 O 189/91

Das OLG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.01.1993 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Mai 1992 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 189/91 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 6.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. September 1990 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 allen materiellen Schadens zu ersetzen, der diesem künftig als Folge des Unfalls vom 6. April 1990 auf dem Betriebsgelände der Firma Z. in P. entsteht, soweit Ersatzansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergehen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 3/8 und der Beklagten 5/8 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben der Kläger 2/5 und der Beklagte 3/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. In der Sache hat sie zum Teil Erfolg.
Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,– DM verlangen. Der Beklagte hat ihm ferner die künftig aus dem Unfallereignis vom 6. April 1990 entstehenden materiellen Schäden zu 2/3 zu ersetzen, soweit ein Anspruchsübergang auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger nicht stattfindet.
Der Beklagte hat die dem Kläger bei dem Unfall vom 6. April 1990 auf dem Betriebsgelände der Firma Z. zugefügten Verletzungen fahrlässig verursacht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Beklagte während des Zurücksetzens des Gabelstaplers auf der Verladerampe keine Rückschau gehalten und in diesem Augenblick mit dem linken Hinterrad des Fahrzeugs den rechten Fuß des Klägers erfaßt hat. Der Beklagte räumt ein, sich […]


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