OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 11 U 16/00
Verkündet am 23.08.2000
Vorinstanz: LG Aachen – Az.: 9 O 248/99
In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 30.06.2000 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.12.1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 248/99 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 27.08.1998 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 06.09.1996 auf der Straße B. in St. zu 30% zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen; ferner wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger die aus dem genannten Unfall resultierenden, nach dem 30.06.2000 entstehenden immateriellen Zukunftsschäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 70% zu ersetzen hat.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 70%, der Beklagte zu 30% zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 80%, dem Beklagten zu 20% zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers dem Grunde nach zu Recht bejaht; der Kläger kann indes nicht nur 10%, sondern 30% des ihm aufgrund des Unfalls vom 06.09.1996 entstandenen Schadens verlangen; ihm ist dem gemäß auch ein höheres als das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld zuzuerkennen.
1. Zur Haftung dem Grunde nach gilt Folgendes:
a) Da der Kläger seinen Anspruch gegen den Beklagten als Fußgänger nur auf unerlaubte Handlung (§§ 823, 847 BGB) stützen kann, muss er eine schuldhaft verursachte Körperverletzung darlegen und beweisen. Das Landgericht[…]