Oberlandesgericht Naumburg
Az: 5 U 99/06
Urteil vom 28.02.2007
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. September 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 10.000,00 EUR.
Gründe:
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das am 15. September 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg Bezug genommen (Leseabschrift Bl. 35 – 37 d. A.).
Zu ergänzen ist: Der Kaufvertrag über das streitgegenständliche, am 17. Februar 2005 erstzugelassene Fahrzeug Opel Corsa wurde am 25. Juli 2005 geschlossen. Wegen des Inhalts des Vertrages wird auf die Vertragskopie Anlage 1 zur Klagschrift (Bl. 5, 6 d. A.) verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel nicht vorliege, da die Abweichung im Kraftstoffverbrauch im Euro-Mix unter 10 % liege und deshalb unerheblich sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt.
Die Klägerin meint, auch bei einem Gebrauchtfahrzeug stelle ein von den Herstellerangaben erheblich abweichender Kraftstoffmehrverbrauch einen Sachmangel dar. Die von der Rechtsprechung unter der Geltung des § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. entwickelten Grundsätze, wonach ein Kraftstoffmehrverbrauch von weniger als 10 % im Durchschnittswert aller drei Fahrzyklen (Euro-Mix) unerheblich sei, seien mit Blick auf die nunmehr gültige Richtlinie EG 93/116, nach der der Verbrauch nur noch in zwei Fahrzyklen gemessen wird, das wachsende Umweltbewusstsein und die zwischenzeitlich gestiegenen Kraftstoffpreise überholt und anzupassen. Jedenfalls sei der Rücktritt im vorliegenden Fall gerechtfertigt, da die Klägerin das Fahrzeug ausschließlich außerstädtisch nutze und gerade in diesem Fahrzyklus ein erheblicher Mehrverbrauch festgestellt sei.
Die Klägerin beantragt,
1.
unter Abänderung des am 15. September 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Magdeburg die Beklagte zu v[…]