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Rechtsanwälte Kotz GbR

Garantievereinbarung bei Autokauf – Motorschaden beim Porsche

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SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT
Az: 4 U 163/00
Urteil vom: 17.04.2004

In dem Rechtsstreit wegen Forderung aus Garantiezusage hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10.02.2004 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.01.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az. 12 O 63/98 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.904,63 € nebst jeweils 9 % Zinsen aus 14.603,36 € vom 14.03.1998 bis zum 09.06.2001 und aus 15.904,63 € seit dem 10.06.2001 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Beklagten zu 63 % und der Klägerin zu 37 % auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 44 % und die Klägerin 56 %.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Die Klägerin kaufte von dem Beklagten im April 1997 einen gebrauchten Pkw Porsche zu einem Preis von 63.500,- DM. Die Parteien trafen u.a. folgende Sondervereinbarung: „6 Monate uneingeschränkte Garantie auf das gesamte Fahrzeug. Reparatur nur in unserer Werkstatt im Garantiefall“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kaufvertragsurkunde vom April 1997 Bezug genommen“ (Bl. 8 d.A.).

Anfang September 1997 kam es während einer Fahrt auf der Autobahn M.-S. in der Nähe von K. innerhalb einer Baustelle zu einem schweren Motorschaden. Der Zeuge K., der das Fahrzeug steuerte, nahm plötzlich ein rasselndes Geräusch wahr, wollte jedoch, da eine Standspur nicht vorhanden war, nicht innerhalb der Baustelle anhalten, weswegen er etwa 1 km bis zum Ende der Baustelle weiterfuhr. Von dort wurde das Fahrzeug zur Werkstatt des Beklagten abgeschleppt. Diese verweigerte nach Ausbau und Zerlegung des Motors eine Reparatur auf[…]


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