BGH
Az.:VI ZR 20/99
Urteil vom 26. Oktober 1999
Vorinstanzen: OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main
StVO § 3 Abs. 2 Buchst. a
Ein Fußgänger, der schwankend und winkend auf die Fahrbahn läuft und erkennbar alkoholisiert ist, ist als hilfsbedürftig im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchst. a StVO anzusehen.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1999 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am Samstag, dem 28. Mai 1995 gegen 5.15 Uhr ereignet hat. Der Erstbeklagte befuhr mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW zwischen den Orten W. und G. die dort ca. 7 m breite Bundesstraße 456. In Höhe von km 0,8 erfaßte der PKW den zu Fuß auf, der Fahrbahn befindlichen Kläger, der sich auf dem Heimweg aus einer Diskothek befand und zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,6 und 2,11 Promille aufwies. Der Hergang des Unfalls im einzelnen ist streitig. Der Kläger wurde durch den Zusammenstoß in den linken Straßengraben geschleudert und erlitt hierbei schwere Verletzungen.
Er macht geltend, der Erstbeklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe seine Geschwindigkeit allenfalls unwesentlich verlangsamt, nachdem er ihn am Fahrbahnrand schwankend und winkend gesehen habe. Er meint, der Erstbeklagte hätte deshalb das Fahrzeug abbremsen und zum Stillstand bringen müssen. Der Kläger hat unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschu[…]