Landgericht Kiel
Az: 12 O 25/08
Urteil vom 15.07.2008
In dem Rechtsstreit hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 01. Juli 2008 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.211,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2008 sowie weitere 546,69 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Kostenerstattungsanspruch aus einem Garantievertrag. Am 25.10.2006 kaufte der Kläger bei dem Autohaus des Beklagten einen Gebrauchtwagen der Marke Kia, Modell Sorento, mit einem Kilometerstand von 2.200 km zu einem Preis von 28.000 €. Der Kläger erhielt zudem vom Beklagten eine Garantie auf Motor, Getriebe und Differenzial, die am 26.10.2006 zu laufen begann und am 26.10.2008 enden sollte.
In den Garantiebedingungen heißt es auszugsweise:
„§ 1 Inhalt der Garantie
1. Der Verkäufer/Garantiegeber gibt dem Käufer/Garantienehmer eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in § 2 Nr. 1 genannten Bauteile ab Garantiebeginn für die vereinbarte Dauer umfaßt.
Aus der Garantie wird Entschädigung geleistet, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der vereinbarten Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers anderer Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.
2. Die M. GmbH ist vom Verkäufer/Garantiegeber beauftragt die gesamte Abwicklung der Garantie mit dem Käufer/Garantienehmer vorzunehmen. Alle vertraglichen Anzeigen und Willenserklärungen, auch Schadenanzeigen und Ansprüche, die die Garantie betreffen, sind unmittelbar an die M. GmbH zu richten.
§ 2 Umfang der Garantie
…
2. Sofern eines der in 1. bezeichneten Teile funktionsunfähig oder in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird, verpflichtet sich der Händler, die zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit notwendige Reparatur durchzuführen.
3. Die Garantie umfasst nicht:
a) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind.
b) Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette […]