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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebrauchtwagenkauf – Rücktritt – Sicherstellung des Fahrzeugs

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 115/07
Urteil vom 11.02.2008
Vorinstanz: LG Duisburg, Az.: 8 O 73/07

In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2008 für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. April 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

I.
Die einseitige Erledigungserklärung des klagenden Autohauses beinhaltet den Antrag auf Feststellung, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage wegen der zwischenzeitlichen Herausgabe des Fahrzeuges unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH NJW 1989, 2885; 1990, 3147). Die erhobene Verfügungsklage war jedoch unbegründet, weil kein Verfügungsgrund für die vorläufige Sicherstellung des Kraftfahrzeuges bestand. Daher war die (Feststellungs-)Klage abzuweisen und die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

Im Einzelnen ist hierzu noch Folgendes auszuführen:

In der – hier vorliegenden – bloßen Weiterbenutzung des Kfz durch die Beklagte, nachdem die Klägerin wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten war, ist allein noch keine Gefährdung ihres Herausgabeanspruchs im Sinne des § 935 ZPO zu erkennen (OLG Düsseldorf MDR 1995, 635; OLG Köln NJW-RR 1998, 1588; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2001, 6 W 138/01). Der auch in der Rechtsprechung vertretenen gegenteiligen Ansicht, wonach eine Gefährdung der Anspruchsverwirklichung schon in einer Weiterbenutzung liege (OLG Düsseldorf, MDR 1984, 411, OLG Karlsruhe, WM 1994, 1983), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn der Herausgabeanspruch der Klägerin ist durch eine (normale) Weiterbenutzung des Kfz durch die Beklagte weder vereitelt noch wesentlich erschwert; auch die mit der Weiterbenutzung einhergehende Wertminderung bedingt keine wesentliche Erschwerung der Realisierung des Herausgabetitels. Die Klägerin ist daher nicht auf das einstweilige Verfügungsverfahren als Eilverfah[…]


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