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AG Hannover, Az.: 518 C 8111/12
Urteil vom 19.07.2013
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.11.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Höhe von 14,67 € nebst zuerkannter Zinsen begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 14,67 € aus dem Verkehrsunfall vom 25.09.2011 gegen die Beklagte gemäß §§ [...] Weiterlesen
“Verkehrsunfall: Erstattung von fiktiven Verbringungskosten”