Schwarzer Dienstag für den Diesel? – Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hin-sichtlich der Diesel-Verkehrsverbote
Am gestrigen Dienstag, den 27.02.2018, erging das mit einiger Spannung erwartete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hinsichtlich der Diesel-Fahrverbote. Eigentlich sollte die Urteilsverkündung schon eine Woche zuvor erfolgen, wurde aber dann letztlich doch auf den gestrigen Tage verschoben.
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Mit zwei Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht die Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17) gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fort-schreibung der Luftreinhaltepläne Düsseldorf und Stuttgart überwiegend zurückgewiesen. Allerdings sind bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge gerichtliche Maßgaben insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei Erlass solcher Luftreinhaltemaßnahmen ist stets der auch im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, so dass beispielsweise Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen vorgesehen werden müssen. In Stuttgart seien somit Fahrverbote nicht vor dem 1. September 2018 möglich. Zudem solle es Ausnahmeregelungen zum Beispiel für Handwerker geben. Eine finanzielle Ausgleichspflicht ist hingegen nicht vorgesehen.
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Übersicht Diesel-Fahrverbote:
grds. zulässig
Verhältnismäßigkeit muss beachtet werden
Ausnahmen vorgesehen, z.B. für Handwerker
keine bundeseinheitliche Regelung notwendig
keine finanzielle Ausgleichspflicht
Welche Diesel-Fahrzeuge sind bzw. wären überhaupt betroffen?
Wann werden die ersten Fahrverbote in deutschen[…]