EuGH, Az. C-518/15 – Urt. vom 21.02.2018
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 21.02.2018 (Az. C-518/15) geklärt, wann die Rufbereitschaft als Arbeitszeit gilt. Vielen Arbeitnehmern dürfte die Kernproblematik nur allzu bekannt sein: sie unterliegen der Rufbereitschaft und müssen sich für die Arbeit bereithalten, schnell erreichbar und vor allem (schnell) einsatzfähig sein. Unter diesen Voraussetzungen sind die Möglichkeiten zur freiverantwortlichen Freizeitgestaltung jedoch in ein ziemlich enges Korsett gedrückt.
[info_box title=“Worum ging es in dem Urteil?“ image=““ animate=““]
Geklagt hatte ein belgischer Feuerwehrmann, der seit den 1980ern Jahren bei der freiwilligen Feuerwehr in Nivelles tätig und zudem Angestellter eines Privatunternehmens ist. Am 16. Dezember 2009 strengte der Kläger ein Gerichtsverfahren mit dem Ziel an, die Verurteilung der Stadt Nivelles zu erreichen, ihm einen vorläufigen Betrag von einem Euro als Schadensersatz dafür zu zahlen, dass ihm in seinen Dienstjahren kein Arbeitsentgelt für seine Leistungen als freiwilliger Feuerwehrmann, insbesondere seinen Bereitschaftsdienst zu Hause, gezahlt worden sei. Mit Urteil vom 22. März 2012 gab das Tribunal du travail de Nivelles (Arbeitsgericht Nivelles, Belgien) der Klage weitgehend statt.
Allerdings legte die Stadt Nivelles gegen dieses Urteil Berufung bei der Cour du travail de Bruxelles (Arbeitsgerichtshof Brüssel, Belgien) ein. Der Arbeitsgerichtshof in Brüssel hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof einige Fragen in Bezug auf den Begriff der Arbeitszeit zur Vorabentscheidung vorgelegt. Insbesondere erkannte er die Diskrepanz in den Arbeitszeitbegriffen und bat den EuGH, den Begriff der Arbeitszeit und dessen Auswirkungen auf einen etwaigen Vergütungsanspruch gemäß der Richtlinie 2003/88 (Arbeitszeit-Richtlinie) auszulegen. In diesem konkreten Fall musste der Kläger während seines Bereitschaftsdienstes spätestens binnen 8 Minuten einsatzbereit se[…]