AG Kandel, Az.: 4 C 454/15
Urteil vom 24.06.2016
Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte materielle wie immaterielle Schadensersatzansprüche herrührend aus einem Verkehrsunfallereignis, welches sich am 01.04.2014 in Wörth ereignet hat, zustehen.
Der Kläger war am vorbezeichneten Tage Halter eines PKW Honda Accord, amtliches Kennzeichen ….
Die Beklagte war damals Kraftfahrthaftpflichtversicherer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ….
Sowohl der Kläger als auch der Versicherungsnehmer der Beklagten waren zum Unfallzeitpunkt bei der Firma … beschäftigt.. Sie befanden sich beide auf dem Weg zur Arbeit. Der Unfall ereignete sich auf dem Großraumparkplatz der Firma …. Die Unfallstelle ist öffentlich zugänglicher Verkehrsraum. Der Kläger hielt auf der Zufahrtstraße zum Parkplatz an um einzuparken. Der Versicherungsnehmer der Beklagten bemerkte dies zu spät und fuhr dem Kläger hinten auf.
Der Kläger trägt vor, im wäre aufgrund des Verkehrsunfallgeschehens Personenschaden entstanden. In der Folge habe er Attestkosten aufwenden müssen, ferner wäre ihm Verdienst entgangen.
Nachdem der Kläger zunächst u.a. beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen zu bezahlen, beantragt er zuletzt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 320,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 105,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Nachdem die klägerseits geltend[…]