AG Horb, Az: 1 C 257/14
Urteil vom 28.10.2014
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 674,10 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 655,57 € seit dem 19.04.2013 und aus 18,53 € seit dem 19.05.2013 und darüber hinaus Rechtsanwaltskosten in Höhe von 101,40 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 717,11 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: shurkin_son/Bigstock
Die Klägerin ist ein im Bereich der mobilen Kommunikation operierendes Service-Provider-Unternehmen. In dieser Eigenschaft eröffnet sie ihren Kunden die Möglichkeit zur kostenpflichtigen Teilnahme an GSM-Mobilfunknetzen.
Der Beklagte schloss am 29.05.2009 einen Vertrag mit der Klägerin über die Inanspruchnahme von Mobilfunkleistungen mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und der dem Kundenantrag beigefügten Tarifliste. Durch die Aushändigung und Freischaltung einer Telefonkarte und Zuteilung der Rufnummer … ermöglichte die Klägerin dem Beklagten, ihre Dienstleistungen zu nutzen.
Mit Schreiben vom 03.09.2012 beanstandete der Beklagte die im Juli 2012 abgerechneten Datenverbindungen in Höhe von 55,81 € (Anlagen K4 und K5, Bl. 41, 42 d. A.). Die Klägerin teilte dem Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 05.09.2012 mit, dass eine Prüfung der Datenverbindungen ergeben habe, dass sämtliche Verbindungsdaten ordnungsgemäß aufgezeichnet worden seien. Da die aktuellen Mobiltelefone mit einer Soft-Key-Taste ausgestattet seien, welche einen schnellen und direkten Zugang zum mobilen Internet bzw. zu den Internet-Portalen der Netzbetreiber ermögliche, könne die Einwahl versehentlich erfolgt sein (Anlage K6, Bl. 43 d. A.).
Die in den darauffolgenden Rechnungen vom 1[…]