AG Schöneberg, Az.: 4 C 88/13
Urteil vom 27.07.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzte Fassung gem. § 313 a ZPO)
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Duldung der Zählersperrung gegen die Beklagten.
Symbolfoto: Bilanola/BigstockZwar liegen die formalen Voraussetzungen einer Sperrung des Zählers vor, insbesondere ein Rückstand mit Abschlagszahlungen sowie eine Mahnung mit Sperrandrohung und die Mitteilung der bevorstehenden Sperrung. Die Sperrung ist jedoch unverhältnismäßig. Zum Zeitpunkt der Androhung am 14. Dezember 2012 befanden sich die Beklagten mit einem Betrag in Verzug, der weit unter 100,00 € lag, nämlich mit der Forderung aus der Jahresabrechnung vom 19.11.2012 in Höhe von 66,93 € abzüglich der Zahlung vom 27.11.2012 in Höhe von 21,00 €, so dass nur noch 45,93 € offen waren. Nebenkosten sind bei der Berechnung des Rückstandes für die Sperrung nicht zu berücksichtigen. Dieser Betrag hatte sich zum Zeitpunkt der Mitteilung des Datums für die Sperrung lediglich um die Abschlagszahlung für Januar 2013 in Höhe von 21,00 € erhöht.
Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung war eine Erhöhung um lediglich 3,00 € eingetreten, da die Beklagten Abschläge in Höhe von 21,00 € statt 22,00 € leisteten.
Die monatlich erfolgten Zahlungen der Beklagten waren auf die jeweiligen Abschlagszahlungen zu verrechnen, da die gleich bleibenden monatlichen Zahlung eine konkludente Tilgungsbestimmung enthalten. Dass die Beklagten auch Kosten für einen Inkassoversuch – zehn Tage nach dem erfolglosen Besuch zur Sperrung – schulden sowie weitere Nebenforderungen, ist nicht nachvollziehbar.
Auch das Recht zur Sperrung der Gaszufuhr aus dem Gaslieferungsvertrag unterliegt den allgemeinen rechtlichen Regeln , insbesondere den Geboten von Treu und Glauben und dem sich daraus ab leitenden Verhältnismäßigkeitsprinzip. Nach dem Vortrag der Klägerin leisten die Beklagten regelmäßige Zahlungen auf die geforderten Abschläge, die lediglich geringfügig
unter den geforderten lagen und k[…]