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Rechtsanwälte Kotz GbR

Call-by-Call: sittenwidrige -Gebühr bei auffälligem Missverhältnis zu den üblichen Preisen

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AG Hamburg-Altona, Az.: 316 C 151/13

Urteil vom 29.07.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Bezahlung von Call-by-Call-Telefonverbindungen in Anspruch.

Symbolfoto: amorphis/Bigstock

Der Beklagte ist Inhaber eines Festnetztelefonanschlusses mit der Nummer 040870… . In der Zeit vom 21.2.2011 bis 4.4.2011 wurden von diesem Anschluss aus unterschiedliche Call-by-Call-Telefonverbindungen der Klägerin genutzt (vgl. Einzelverbindungsnachweis, Anlage, Bl. 9 d.A.).

Die Klägerin betreibt unter anderem die Vorwahlnummer 010… mit einem Minutenpreis von € 1,90. Unter dieser Vorwahlnummer hat der Beklagte – oder, nach dessen Angaben, seine Ehefrau – am 22.2.2011 ein 42 Minuten und 32 Sekunden dauerndes Telefonat nach Korea geführt, für welches die Deutsche Telekom AG (im Folgenden: DTAG) im Auftrag der Klägerin € 71,9089 netto abgerechnet hat. Dabei wurde der Preis für das Telefonat vor Herstellung der Verbindung oder im Zusammenhang mit dem Telefonat nicht angegeben.

Nachdem der Beklagte die Rechnung erhalten hatte, widersprach er ihr u.a. mit Schreiben vom 18.7.2011 (Anlage B2, Bl. 19 d.A.), in welchem er den Preis für das Telefonat vom 22.2.2011 als deutlich überhöht bezeichnete und sich darauf berief, dass es an einer entsprechenden Preisabsprache fehle.

Ein anderer Anbieter betreibt die Vorwahl 0100… mit extrem günstigen Verbindungspreisen.

Die Klägerin behauptet, für sie seien durch die DTAG insgesamt mit Rechnung vom 16.6.2011 € 65,57 abgerechnet worden, worauf der Beklagte keine Zahlung geleistet habe.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Klage im Hinblick auf einzelne Nebenforderungen teilweise zurückgenommen hat, nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an sie € 65,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinss[…]


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