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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung bei Schimmelpilzbildung und Feuchtigkeitserscheinungen

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AG Hamburg-Blankenese, Az.: 533 C 80/12

Urteil vom 27.11.2013

1. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten ein Schadenersatzanspruch wegen Feuchtigkeitserscheinungen innerhalb der Wohnung … Hamburg, … in Höhe von 1.500,- EUR nicht zusteht.

2. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten keine Ansprüche für durchzuführende Dekorationsarbeiten in Höhe von 750,- EUR zustehen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte wegen der entsprechenden Feuchtigkeitserscheinungen nicht berechtigt ist, den Mietzins in Höhe von 15 % monatlich zu mindern.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.040,30 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind verbunden durch einen Mietvertrag (Anl. K 1, Bl. 5 d.A.) über eine im ersten Obergeschoss des Hauses … in Hamburg belegene Wohnung.

Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Seit Herbst 2010 sind in der Wohnung des Beklagten in Wohn- und Schlafzimmer sowie Bad und Küche Feuchtigkeit und Schimmel aufgetreten. Die Klägerin beauftragte das Büro … Beratung, Planung, Gutachten (im folgenden …) mit einer Begutachtung der Feuchtigkeitserscheinungen (Anl. K 2, Bl. 12 d.A.). Hinsichtlich der festgestellten Schäden, die unstreitig sind, wird auf das Gutachten verwiesen. Die Gutachter führten im Schlafzimmer eine Langzeitmessung der relativen Luftfeuchte durch und kamen zu dem Ergebnis, dass die Feuchtigkeit auf falsches Heiz- und Lüftungsverhalten zurückzuführen sei. Zu den Einzelheiten der Feststellungen wird auf das Gutachten Bezug genommen. Laut Gutachten sind 5.000,- EUR für die Durchführung der Mängelbeseitigungsmaßnahmen erforderlich.

Unter Bezugnahme auf das Gutachten forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 16.2.2012 (Anl. B 1, Bl. 41 d.A.) sowie Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten (Anl. B 3, Bl. 44 d.A.) zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden auf. Der Beklagte wies eine Inanspruchnahme mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 4.5.2012 (Anl. B 4, Bl. 46 d.A.) zurück und verlangte Beseitigung der Feuchtigkeit sowie die Bestätigung, dass die Klägerin eine Mietminderung in Höhe von 100,15 EUR entsprechend 15 % der Miete bis zur Schad[…]


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