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Energieausweis: Minderungsanspruch wegen fehlerhafter Angaben bei Grundstückskaufvertrag

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LG Itzehoe, Az.: 7 O 203/13

Urteil vom 07.10.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: NikD51/Bigstock

Die Kläger machen Minderungsansprüche und Ansprüche auf Schadensersatz aus einem notariellen Kaufvertrag geltend.

Am 24.02.2011 haben die Parteien einen Kaufvertrag über das Grundstück … in K. zu einem Kaufpreis von 241.000,00 € abgeschlossen. Das Wohngebäude wurde im Jahr 1934 errichtet.

In § 2 Absatz 2 des Kaufvertrages heißt es:

„Der Verkauf erfolgt im übrigen wie besehen und unter Ausschluss jeglicher Haftung über Fehler und Mängel, gleich welcher Art.“

Durch eine weitere notarielle Urkunde wurde der Kaufpreis reduziert; der Grund dafür ist hier nicht streitgegenständlich.

Vor Abschluss des Kaufvertrages erhielten die Kläger einem am 23.12.2010 von dem Sachverständigen B. erstellten Energieausweis, der eine „Gesamtenergieeffizient“ von 264 kWh ausweist; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 verwiesen.

Mit Schreiben vom 18.07.2013 teilte der Sachverständige S. dem Klägervertreter mit, dass er die Abweichung des Verkehrswertes des Hauses aufgrund von Falschinformationen zur energetischen Situation auf rund 22.0000,00 € einschätze.

Mit Schreiben vom 29.07.2013 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass er die Kläger offensichtlich bewusst und arglistig über verkehrswesentliche Eigenschaften des Hauses getäuscht habe. Er wurde aufgefordert, seine Pflicht zur Nacherfüllung anzuerkennen oder den von dem Sachverständigen S. geschätzten Minderungsbetrag in Höhe von 22.000,00 € zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 28.08.2013 ließ der Beklagte mitteilen, dass eine arglistige Täuschung ausscheide, weil ein Energieausweis nicht Vertragsgegenstand geworden sei.

Unter dem 22.01.2014 ließ der Beklagte einen Energieausweis erstellen, der eine Gesamtenergieeffizienz von 279 kWh ausweist.

Die Kläger tragen vor: Der – unstreitig – von dem Beklagten beauftragte Makler N. habe ihnen am 23.01.2011 neben dem Energieausweis eine Projektdokumentation […]


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