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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietkaution: Übergang auf den Wohnungserwerber

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AG Bad Segeberg, Az.: 17a C 129/13

Urteil vom 19.12.2013

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 408,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 85 % und der Beklagte 15 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird bis zum 17.10.2013 auf 2.856,00 € und danach auf bis zu 1.200,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis geltend.

Symbolfoto: antongrachev/Bigstock

Der Herr A.W… vermietete dem Beklagten mit Vertrag vom 13.08.2010 eine Wohnung in dem Objekt … in 24619 …. Die monatliche Miete belief sich auf 204,00 €, ferner wurde die Zahlung einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 66,00 € vereinbart. In dem Mietvertrag verpflichtete sich der Beklagte weiter zur Zahlung einer Mietkaution in Höhe von 408,00 €, wobei der Beklagte zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt war, von denen die erste Teilzahlung zu Beginn des Mietverhältnisses fällig wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Mietvertrages wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Anlage K 1, Bl. 4-7 d.A.). Der Beklagte zahlte in der Folgezeit die Kaution nicht.

Am 01.01.2012 erwarb die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück … in 24619 …. Die Klägerin teilte dem Beklagten den Eigentumserwerb mit.

Mit Schreiben vom 20.06.2012 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und teilte diesem mit, dass „im Zuge der Übergabe“ festgestellt worden sei, dass kein Nachweis über die Zahlung der Kaution bestehe. Sie bat den Beklagten darum mitzuteilen, wo die Kaution angelegt bzw. hinterlegt worden sei. Der Beklagte reagierte hierauf nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 20.06.2012 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 8 d.A.).

Mit weiterem Schreib[…]


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