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Mietminderung bei Fußbodenmangel und Unebenheiten

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AG Schöneberg, Az.: 109 C 225/13

Urteil vom 19.12.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.687,98 Euro nebst Zinsen jeweils in Höhe von 5 % über dem Basiszins hieraus seit 3.7.2013, aus 3.000 Euro für die Zeit vom 3.7.2013 bis 9.7.2013, aus 425,88 Euro für die Zeit vom 3.7.2013 bis 25.7.2013, aus 1.149,55 Euro für die Zeit vom 3.7.2013 bis 3.9.2013 und aus 30,17 Euro für die Zeit vom 3.7.2013 bis 10.9.2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Mietrückstände geltend.

Die Beklagte hat mit Mietvertrag vom 3.2.1981 die in der P.straße in B., 1. Etage Mitte gelegene Wohnung von der damaligen Eigentümerin W.& G.I. GmbH (im Folgenden Voreigentümerin) angemietet und bewohnt diese. Die Wohnung ist 56,94 qm groß und besteht aus zwei Zimmern, einem Bad mit Toilette, einer Kammer, einem Korridor. Sie verfügt über einen Balkon.

Symbolfoto: bane.m/Bigstock

Der ursprünglich ebene und mit dem Fußbodenaufbau fest verbundene Linoleumbelag in der Wohnung war mit der Zeit brüchig geworden. Im Jahr 2005 ließ die Voreigentümerin den Belag entfernen und an einigen Stellen auch den darunter liegenden zerbröselten Estrich. Die Unebenheiten sollten mit einer rasch aushärtenden zähen Flüssigkeit ausgegossen und verspachtelt werden. Die Ausgleichsmasse ist in den Wohnräumen und dem Flur jedoch nicht gleichmäßig verteilt worden und die Fußbodenoberfläche wies an zahlreichen Stellen Risse und Hohllagen auf. Wegen Unebenheiten und scharfen Kanten konnte ein Teppichboden nicht verlegt werden. Wegen der Einzelheiten des Schadensbildes wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24.12.2011, dort Seite 1, verwiesen. Die vorhandene Fußbodenoberfläche ist wärmeleitfähig und entzieht den Füßen sehr schnell die Wärme. Der Schall wird nicht gedämmt.

Gegen die Voreigentümerin erwarb die Beklagte einen Titel auf Mängelbeseitigung. In dem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 7.6.2006 zum Aktenzeichen 5a C 147/05 Bezug wurde die Voreigentümerin verpfl[…]


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