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Verspätete Mietzahlung durch Mieter – Änderung der mietvertraglichen Zahlungsfrist

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LG Berlin, Urteil vom 08.01.2014

Az.: 65 S 213/13

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 23. April 2013 – 8 C 220/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs.1, S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

1) Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die außerordentlichen bzw. ordentlichen Kündigungen vom 06.07.2012 und 25.07.2012 das Mietverhältnis nicht beendet haben.

Symbolfoto: Mazirama/Bigstock

Die Kammer hält an ihrer mit Hinweisbeschluss vom 03.07.2013 geäußerten Ansicht fest, wonach hier ausnahmsweise von einer konkludenten Änderung der Regelung zur Fälligkeit des Mietzinses auszugehen war. Dem steht auch die klägerseits angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 13.02.2008 – VIII ZR 14/06, NZM 2008, 276) zur konkludenten Änderung einer Vereinbarung über die Umlage von Betriebskosten nicht entgegen, wonach im Falle eines bloßen Untätigbleibens einer Vertragspartei grundsätzlich nicht von einem konkludenten Änderungsangebot bzw. einer konkludenten Annahme einer Vertragsänderung ausgegangen werden könne. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof auch in dieser Entscheidung klargestellt, dass ein die Umlage der Betriebskosten betreffender Änderungsvertrag auch stillschweigend zustande kommen kann. Erforderlich dafür sei aber ein Verhalten der einen Vertragspartei, das aus der Sicht der anderen Partei einen entsprechenden Vertragsänderungswillen erkennen lässt. Wie der Senat für den umgekehrten Fall einer konkludenten Erweiterung der Vereinbarung über die Umlage der Betriebskosten entschieden hat, ließe sich aus der Sicht des Mieters der Übersendung einer Betriebskostenabrechnung, die vom Mietvertrag abweicht, ni[…]


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