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Verkehrsunfall: Erstattung von fiktiven Verbringungskosten

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AG Hannover, Az.: 518 C 8111/12

Urteil vom 19.07.2013

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.11.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Höhe von 14,67 € nebst zuerkannter Zinsen begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 14,67 € aus dem Verkehrsunfall vom 25.09.2011 gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB zu.

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Dem Kläger stehen weitere Reparaturkosten in dieser Höhe zu. Die Beklagte war nicht berechtigt, einen weiteren Abzug neu für alt in Höhe von 14,67 € vorzunehmen. Denn dieser Abzug war in dem von dem Kläger eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen R. P. (dort Seite 6) bereits vorgenommen und damit bei der Reparaturkostenkalkulation berücksichtigt worden.

Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280, 286 BGB.

Dem Kläger steht der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 86,40 € (Verbringungskosten), 31,30 € (Lackmaterial) sowie 298,29 € (weiterer Lohn- und Lackierkosten) aus dem Unfallereignis vom 25.09.2011 gegen die Beklagte nicht zu.

Weitere Reparaturkosten stehen dem Kläger nicht zu. Mit der Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 4.369,88 € zuzüglich der zuerkannten 14,67 € hat die Beklagte dem Kläger den im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag als Schadensersatz erstattet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der mit der Klage geltend gemachten Verbringungskosten in Höhe von 86,40 € zu, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind. Bei dieser mit der Klage geltend gemachten Schadensposition handelt es sich um fiktiv[…]


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