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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall : Wartepflicht auf Restwertangebot der gegnerischen Versicherung?

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AG Ravensburg, Az.: 9 C 1213/13

Urteil vom 27.03.2014

1. Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 2.566,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2013 zu bezahlen sowie die Klägerin von weiteren 197,76 € außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2013 freizustellen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7% und die Beklagte 93% zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: sabthai/bigstock

Die Klägerin betreibt ein Gewerbeunternehmen. Zum Fuhrpark des Gewerbeunternehmens gehörte ein Pkw der Marke BMW 525d, der aufgrund eines Unfallereignisses, für das die Beklagte als Haftpflichtversicherer in vollem Umfang aufzukommen hat, irreparabel beschädigt wurde. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige hat einen Wiederbeschaffungswert von netto 12.000,00 € berechnet und einen Restwert von 2.600,00 € ohne Mehrwertsteuer zugrundegelegt. Die Klägerin hat das Fahrzeug am 12.10.2013 zu dem angegebenen Restwert zzgl. Umsatzsteuer an eine Drittfirma verkauft. Nach Abzug des Restwertes hat sie gegenüber der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 9.400,00 € hinsichtlich des beschädigten Pkw geltend gemacht. Die Beklagte hat nur einen Geldbetrag in Höhe von 6.553,61 € bezahlt. Der Differenzbetrag in Höhe von 2.566,39 € ist Gegenstand der vorliegenden Klage zzgl. einer geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 195,00 € zzgl. Freistellung von anwaltlichen außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 211,10 €.

Die Klägerin hat beantragt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.761,39 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2013 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 211,10 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2013 freizus[…]


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