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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausgleichsleistungsanspruch des Fluggastes bei einer Vorverlegung der Abflugzeit

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AG Hannover, Az.: 561 C 3773/13

Urteil vom 03.12.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: RobWilson/bigstock

Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche anlässlich einer Flugreise.

Die Kläger buchten einen Flug (Bezeichnung: X3 2117) mit der Beklagten nach Fuerteventura, der am 05.11.2012 von 17:25 Uhr bis 22:55 Uhr durchgeführt werden sollte. Am 02.11.2O12 informierte die Beklagte die Kläger, dass der Flug nunmehr am 05.11.2012 von 08:30 Uhr, bis 14:00 Uhr durchgeführt werden sollte.

Die Kläger beauftragten am 03./13.01.2013 die Firma Verbraucherinkasso G. GmbH mit Sitz in Berlin mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber der Beklagten und erteilten dieser Inkassovollmacht. Die Verbraucherinkasso G. GmbH forderte die Beklagte mit Schreiben vom 08.01.2013 zur Zahlung von 800,00 € für die Kläger bis zum 28.01.2013 auf, dies ohne Erfolg. Diese Aufforderung wiederholte die Verbraucherinkasso G. GmbH mit Schreiben vom 13.02.2013 mit Fristsetzung zum 05.03.2013, dies unter Hinzusetzung ihrer eigenen Kosten, errechnet nach dem RVG zum Streitwert 800,00 €‚ in Höhe von 120,67 €.

Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stünde ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) EU-VO 261/2004 in Höhe von jeweils 400,00 € zu. Zwar liege keine Verspätung sondern eine Vorverlegung des Flugs vor, diese Sachverhalte seien aber gleich zu behandeln.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, ihnen jeweils 400,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2013 zu zahlen und sie von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Verbraucherinkasso G. GmbH in Höhe von 120,67 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der streitgegenständliche Flug sei weder verspätet noch annulliert im Sinne der EU-VO 261/2004. Vielmehr handele es sich um eine Fl[…]


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