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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewaltschutzmaßnahme – eskalierende Gewaltproblematik nach Würgen der Ehefrau

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AG Bremen – Az.: 65 F 4497/13 EAGS – Beschluss vom 31.01.2014

1. Der Beschluss des Familiengerichts Bremen vom 05.12.2013 – 65 F 4497/13 – bleibt aufrecht erhalten.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Gegenstandswert wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
Symbolfoto: Von ShotPrime Studio/Shutterstock.com

Da Familiengericht Bremen hat im Wege einstweiliger Anordnung ohne vorherige mündliche Verhandlung am 05.12.2013 eine Regelung nach § 1 GewSchG getroffen. Der Antragsgegner hat beantragt, nach mündlicher Verhandlung hierüber neu zu entscheiden und den Beschluss aufzuheben, die Antragstellerin hat beantragt, es bei dem Beschluss zu belassen.

Das Gericht ist nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der Anhörung der Beteiligten zu der Überzeugung gelangt, dass eine Schutzanordnung nach § 1 GewSchG nach wie vor erforderlich ist.

Der Antragsgegner bestreitet nicht, dass er am 01.12.2014 seine Frau, die Antragstellerin, attackiert hat, wobei er es so darstellt, dass sie ihn provoziert habe. Keine Provokation rechtfertigt indes eine körperliche Attacke, die darin gipfelt, dass der Ehemann die Ehefrau würgt, so dass diese um ihr Leben fürchtet. Würgemale am Hals und andere einschlägige körperliche Kennzeichen hat die Antragstellerin durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes belegt.

Der Antragsgegner hat auch nicht dargetan, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte und eine Wiederholung ausgeschlossen sei. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin berichtet hat, dass es bereits früher in der Ehe zu tätlichen Angriffen des Antragsgegners auf sie gekommen ist, hat die Anhörung mehrere Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Antragsgegner Gefahr läuft, seiner Frau gegenüber auch weiterhin gewalttätig zu werden. Der Antragsgegner hat sehr strikte Vorstellungen davon, wie eine verheiratete Frau sich im sozialen Umfeld zu verhalten hat. Dabei geht es für die Gefährdungsprognose nicht darum, ob diese Vorstellungen richtig sind oder nicht, sondern darum, dass sie strikt sind und der Antragsgegner im Gespräch mit der Richterin hat erkennen lassen, dass er seine Maßstäbe für das richtige Verhalten einer verheirateten Frau ü[…]


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