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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kindesunterhalt – Anspruch auf den Mindestunterhalt und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

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AG Leipzig, Az.: 341 F 924/15, Beschluss vom 29.06.2015

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1. zu Händen des Kindesvaters Dr. J. F. rückständigen Kindesunterhalt für die Monate Januar 2015 bis März 2015 in Höhe von 1.002,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.04.2015 zu zahlen.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1. zu Händen des Kindesvaters Dr. J. F. ab dem 01.04.2015 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von derzeit monatlich 334,00 EUR, fällig im Voraus zum jeweils ersten des Monats zu zahlen.

3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 2. zu Händen des Kindesvaters Dr. J. F. rückständigen Kindesunterhalt für die Monate Januar 2015 bis März 2015 in Höhe von 816,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.04.2015 zu zahlen.

4. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 2. zu Händen des Kindesvaters Dr. J. F. ab dem 01.04.2015 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von derzeit monatlich 272,00 EUR, fällig im Voraus zum jeweils ersten des Monats zu zahlen.

5. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses zu Ziffer 1. – 4. wird angeordnet.

6. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

7. Der Verfahrenswert wird auf 9.090,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Tatbestand
Die Antragsteller nehmen die Antragsgegnerin auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.

Symbolfoto: Von New Africa /Shutterstock.com

Die Antragsteller sind die Kinder der Antragsgegnerin. Der Vater der Antragsteller und die antragsgegnerische Kindesmutter haben am 14.04.2001 die Ehe miteinander geschlossen, die Ehe ist durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 07.06.2012 geschieden (332 F 1519/10). Vor dem Oberlandesgericht Dresden einigten sich die Eltern darauf, dass die Kinder ihren Aufenthalt beim Vater in der Schweiz haben sollen. Dort leben die Antragsteller derzeit.

Die Eltern haben unter dem 29.01.2015 (Anlage AS 9, Bl. 26 der Akte) eine Vereinbarung geschlossen. Dort haben die Eltern folgendes vereinbart:


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