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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umgangsrecht der Großeltern mit dem Enkelkind – Regelung des Ferienumgangs

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 10 UF 159/13 UF – Beschluss vom 21.02.2014

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 12. Juli 2013 abgeändert.

Die Großeltern väterlicherseits haben das Recht, mit dem Kind C… W… jedes Jahr in den Herbstferien des Landes Brandenburg eine Woche zusammen zu sein, und zwar vom 1. Samstag nach dem letzten Schultag, 10:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Samstag, 18:00 Uhr.

Die Großeltern väterlicherseits holen das Kind zu Beginn des Umgangs von der Wohnung der Mutter ab und bringen es am Ende des Umgangs wieder dorthin zurück. Die Mutter hält das Kind zu Beginn des Umgangs zur Abholung bereit und nimmt es am Ende des Umgangs an ihrer Wohnung entgegen.

Bei einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Regelungen kann ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz werden den Großeltern väterlicherseits und der Mutter je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Monkey Business Images /Shutterstock.com

Die Großeltern väterlicherseits begehren Ferienumgang mit ihrer Enkeltochter C….

C… Eltern leben voneinander getrennt. C… lebt bei ihrer Mutter. Der Umgang des Vaters ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 10.2.2012 (3 F 219/11) geregelt. Ein unter dem 25.10.2012 eingeleitetes Umgangsvermittlungsverfahren (3 F 269/12) erklärte der Vater mit Schriftsatz vom 8.2.2013 für erledigt.

Unter dem 30.7.2012 haben die Großeltern väterlicherseits den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahin beantragt, dass sie mit ihrer Enkeltochter Umgang an jedem ersten Wochenende eines Monats sowie in den Herbstferien vom 6. bis zum 13.10.2012 haben. Durch Beschluss vom 20.8.2012 hat das Amtsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, in der den Anträgen der Großeltern weitgehend Rechnung getragen worden ist. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat die Mutter nach Hinwei[…]


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