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Elterliche Sorge für nichteheliches Kind – Sorgerechtserklärung

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AG Ludwigslust, Az.: 13 F 126/15, Beschluss vom 24.08.2015

I. Es wird gemäß §§ 36 Abs. 3 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ein Vergleich mit dem folgenden Inhalt zustandegekommen ist:

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind sich dahingehend einig, dass sie die elterliche Sorge für das Kind … gemeinsam übernehmen wollen.

II. Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat.

III. Die Gerichtkosten fallen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu gleichen Teilen zur Last; seine außergerichtlichen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

IV. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Symbolfoto: Von Africa Studio / Shutterstock.com

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater des nichtehelichen Kindes. Das Kind … ist aus einer nichtehelichen Beziehung des Antragstellers und der Antragsgegnerin hervorgegangen. Nachdem eine einvernehmliche Regelung zwischen den Kindeseltern insoweit zunächst nicht erzielt werden konnte, beantragte der Antragsteller vorliegend,

die elterliche Sorge für das Kind … wird dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gemeinsam zu übertragen.

Im Rahmen eines daraufhin durchgeführten Erörterungstermines stimmte die Antragsgegnerin dem zu Protokoll wiederholten Antrag des Antragstellers zu, wobei die betreffenden Erklärungen jeweils von den anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern abgegeben wurden. Im Nachgang des Erörterungstermins stimmten der Antragsteller und die Antragsgegnerin aufgrund eines entsprechenden gerichtlichen Vorschlages sodann im Wege eigenhändig unterschriebener Schriftsätze dem Abschluss des aus Ziffer I) des Tenors des vorliegenden Beschlusses ersichtlichen Vergleich zu.

II. Danach war festzustellen, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat.

1. Ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat sich erledigt, wenn nach seinem Beginn ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, sodass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann; eine Feststel[…]


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