OLG Brandenburg, Az.: 10 WF 158/14, Urteil vom 12.01.2015
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird anderweitig auf 13.176,72 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit Antrag vom 28.12.2011 hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung von insgesamt 33.601,68 € für die Zeit vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2011 sowie auf eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 700,03 € ab 1.1.2012 bis zur Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft an dem bis zur Trennung als Ehewohnung genutzten Einfamilienhaus in A… in Anspruch genommen, ferner Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 9.176,72 € für die Zeit vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2011 im Hinblick auf ein ebenfalls im Miteigentum der Ehegatten stehendes Gartengrundstück in F… verlangt. Mit Schriftsatz vom 11.9.2014 hat die Antragstellerin ihre Anträge vom 28.11.2011 zurückgenommen. Daraufhin hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 20.11.2014 die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt und durch den angefochtenen Beschluss vom selben Tage den Verfahrenswert auf 3.000 € festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners mit der Beschwerde und begehren Festsetzung des erstinstanzlichen Verfahrenswertes auf 51.178,76 €. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren ist anzuheben, jedoch nicht in dem Umfang, in dem es die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners begehren. Der Senat entscheidet nach Übertragung durch den Einzelrichter im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung gemäß §§ 59Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG in der durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung.
1.
Die Beschwerde ist zulässig. Da die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners die Beschwerde damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgeset[…]