Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Vaterschaftsanfechtung nach heimlich eingeholtem Vaterschaftsgutachten

Ganzen Artikel lesen auf: Familienrechtsiegen.de

OLG Celle, Az.: 15 UF 34/15, Beschluss vom 08.05.2015

Von der Durchführung eines Termins in der Beschwerdeinstanz wird abgesehen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Henrik Dolle /Shutterstock.com

Der Antragsteller und die Kindesmutter haben eine langjährige, inzwischen beendete nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt. In dieser Zeit ist am … 2003 A. geboren worden, am …2005 folgte die Geburt des Bruders L.. Der Antragsteller hat die Vaterschaft zu A. am 17. März 2003 (Urkunden-Register-Nr. … Jugendamt der Stadt C.) anerkannt. Am 2. Juli 2012 haben der Antragsteller und die Kindesmutter eine gemeinsame Sorgeerklärung hinsichtlich dieses Kindes abgegeben (Urkunden-Register-Nr. … Jugendamt des Landkreises C.).

Mit seinem am 9. Dezember 2014 eingegangen, auf Anfechtung der anerkannten Vaterschaft gerichteten Antrag hat der Antragsteller vorgetragen, auf einer Familienfeier vor wenigen Wochen habe A. ihn unverblümt gefragt, warum sie so wenig Ähnlichkeit mit ihm habe. Daraufhin sei im Familienkreis eine rege Diskussion darüber entstanden, dass auch bei Betrachtung älterer Fotos des Kindes eine äußere Ähnlichkeit „nicht eindeutig feststellbar“ sei und auch „wesentliche Charakterzüge“ mit denen des Antragstellers nicht übereinstimmen. Gegenüber dem Jugendamt, das seit 2013 eine Unterhaltsbeistandschaft für A. führe, habe die Kindesmutter eingeräumt, in der gesetzlichen Empfängniszeit auch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt zu haben. Vorgerichtlich hat die Kindesmutter gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit einer dort am 15. Oktober 2014 eingegangenen handschriftlichen Erklärung ihre Zustimmung zu einer Abstammungsuntersuchung für sich und das Kind erteilt.

Die Kindesmutter hat im Erörterungstermin am 21. Januar 2015 erklärt, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 17. April 2002 bis zum 14. August 2002 (§ 1600 d Abs. 3 S. 1 BGB) „keinerlei andere Verhältnisse“ gehabt und die behauptete Äußerung gegenüber niemandem gemacht. Das Amtsgericht hat daraufhin de[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv