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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sorgerechtsübertragung auf anderen Elternteil – Beachtlichkeit des Willens eines 12-jährigen Kindes

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OLG Brandenburg, Az.: 10 UF 3/15, Beschluss vom 12.05.2015

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 19. November 2014 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Eltern jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

J… wurde außerhalb einer Ehe am ….4.2002 geboren. Im März 2006 trennten sich die Eltern, nachdem sie etwa zehn Jahre zusammen gelebt hatten. J… lebt seitdem bei seiner Mutter, die von Beruf Krankenschwester ist.

Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Der Umgang des Vaters mit J… ist zunächst in einer vom Amtsgericht Eisenhüttenstadt gebilligten Umgangsvereinbarung vom 3.7.2006 – 7 F 83/06 – geregelt worden, die durch Beschluss des Amtsgerichts vom 5.3.2007 (7 F 226/06) abgeändert und durch eine vom Senat gebilligte Umgangsvereinbarung vom 29.10.2009 – 10 UF 110/09; 7 F 178/09 Amtsgericht Eisenhüttenstadt – hinsichtlich des Ferienumgangs erweitert worden ist. Der regelmäßige Umgang findet danach alle 14 Tage von freitags, 17.00 Uhr, bis sonntags, 17.00 Uhr statt. Die Schulferien und die Feiertage verbringt J… jeweils zu gleichen Teilen bei Vater und Mutter.

Die Mutter hat einen neuen Partner, Herrn E… A…, mit dem sie im Juli 2013 die Ehe geschlossen hat. Aus dieser Beziehung ist ein weiterer Sohn, Ja…, hervorgegangen, der am ….8.2008 geboren wurde.

Der Vater lebt in E… allein. Er ist im Umfang von 12 Stunden wöchentlich bei einem Taxiunternehmen in E… beschäftigt.

Mit dem am 10.1.2014 eingereichten Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn allein hat der Vater das vorliegende Verfahren eingeleitet.

Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe ein gutes Verhältnis zu J… und sehe ihn regelmäßig zum Umgang, werde von der Mutter aber in die J… betreffenden Entscheidungen nicht einbezogen. J… habe ihm gegenüber und gegenüber der Großmutter mütterlicherseits den Wunsch geäußert, bei ihm leben zu wollen. Die Mutter unterbinde eine flexible Handhabung des Umgangs und mache J… Vor[…]


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