AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 135 F 19780/14, Beschluss vom 01.06.2015
1. Die Antragstellerin ist berechtigt und verpflichtet, das Kind wie folgt zu sich zu nehmen:
a. in den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag nach der Kita bis Montag zur Kita,
b. an jedem Zweiten der gesetzlichen Feiertage zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
c. drei Wochen der Berliner Schulferien, davon zwei zusammenhängende Wochen in den Sommerferien. Die Antragstellerin teilt der Kindesmutter jeweils bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres die Urlaubswünsche mit.
2. Die Antragstellerin holt das Kind jeweils pünktlich zu den Umgängen aus der Kita oder von der Kindesmutter ab und bringt es wieder pünktlich dorthin zurück. Sie ist ferner verpflichtet, dem Kind einen eigenen Schlafplatz einzurichten, soweit dieser noch nicht vorhanden sein sollte.
3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Beteiligten gegen diesen Beschluss wird ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,- Euro und ersatzweise für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht.
4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
5. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten streiten um den Umgang der Antragstellerin mit dem Kind.
I.
Symbolfoto: Von Oksana Mizina /Shutterstock.comDie Beteiligten führten acht Jahre lang eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft, bis es Anfang August 2014 zur Trennung kam. Die Antragsgegnerin zog aus der gemeinsamen Wohnung aus, die von der Antragstellerin noch immer genutzt wird.
Aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses gebar die Antragsgegnerin das Kind, das zuvor mit Hilfe einer Samenspende gezeugt wurde.
Die Antragstellerin behauptet, das Kind sei von beiden Beteiligten zu gleichen Teilen betreut worden. Es habe zu beiden eine gute und feste Bindung. Sie habe den Eindruck, dass die neue Partnerin der Antragsgegnerin nunmehr die Mutter von M. sein und eine neue Kleinfamilie entstehen solle. Seit dem Auszug der Antragsgegnerin habe ein Umgang nur noch sehr sporadisch und nur unter Beaufsichtigung der Antragsgegnerin stattgefunden.
Die Antragstellerin beantragt zuletzt, die Antragst[…]