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Fütterung fremder Tiere – Haftung des Fütterers

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 12 U 73/07
Urteil vom 17.01.2008

In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2008 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. März 2007 – 8 O 476/06 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.933,54 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26. September 2006 sowie weitere 310,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26. September 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der Schädigung dreier Pferde in Anspruch. Der Kläger betreibt einen Reiterhof. Der Beklagte wollte dort seine Schwester abholen. Da diese noch ausritt, überbrückte der Beklagte die Wartezeit in den Stallanlagen. Im Innenhof standen mehrere Anhänger mit Heu, wobei einige Ballen vom Anhänger auf den Boden gefallen waren. Einer dieser Heuballen war aufgegangen, so dass frisches Heu lose auf dem Boden lag. Der Beklagte verfütterte dieses an die drei Pferde, die in der Folgezeit Koliken bekamen. Die trächtige Stute Esmeralda musste eingeschläfert werden. Das Landgericht hat das Schadensersatzbegehren mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe nicht wissen müssen, dass frisches Heu für Pferde gefährlich sei.

Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der behaupteten deliktischen Schädigung dreier Pferde in Anspruch.

Der Kläger betreibt in B einen Reiterhof. Am Abend des 14. Juli 2005 gegen 20.00 Uhr wollte der Beklagte seine Schwester dort abholen. Die Schwester des Beklagten wohnte als Mieterin auf dem Reiterhof und hatte dort ihr Pferd untergestellt. Da seine Schwester jedoch noch mit ihrem Pferd auf dem Freigelände ritt, überbrückte der Beklagte die Wartezeit in den Stallanlagen. Im Innenhof standen mehrere Anhänger mit Heu, wobei einige Ballen vom Anhänger auf den Boden gefallen waren. Einer dieser Heuballen war aufgegangen, so dass das Heu lose auf dem Boden lag. Der Beklagte nahm von dem Heu[…]


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